Ausgleichsfläche / LW in Parkstetten!
94315 Straubing, Land-/Forstwirtschaft zum Kauf
Kontaktdaten
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NameHerr Christoph Pongratz
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FirmaSeubert Grundbesitz & Immobilien GmbH
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E-Mail Direkt
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Tel. Zentrale
- zum Kontaktformular
Objektdaten
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Objekt ID20
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ObjekttypenGrundstück, Land-/Forstwirtschaft
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Adresse94315 Straubing
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Grundstück ca.25.000 m²
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Bebaubar nachKein Bauland
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ProvisionspflichtigJa
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Käuferprovision2,38 % (inkl. MwSt)
Die Käuferprovision beträgt 2,38% (inkl. MwSt) des notariell beurkundeten Kaufpreises -
Preisauf Anfrage
Objektbeschreibung
Beschreibung
Derzeit bieten wir mehrere Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft zum Kauf an. Darunter ein Waldgrundstück, eine Landwirtschaftsfläche (Ausgleichsfläche), einen Fischweiher, sowie ein Biotop (Weiher). Besuchen Sie gerne unsere Website für weitere Informationen.
https://immopartner-seubert.de/immobilien/
Diese Landwirtschaftsfläche / Ausgleichsfläche befindet sich in Parkstetten im Landkreis Straubing-Bogen.
Die Fläche wird aktuell als Ackerland genutzt.
Das angrenzende Biotop kann ebenfalls separat erworben werden.
Sonstige Informationen
Ihr Ansprechpartner: Herr Christoph Pongratz
mobil: 015172863435
Telefon: 0942153336160
e-mail: christoph.pongratz@immopartner-seubert.de
GELDWÄSCHE: Als Immobilienmakler sind wir nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 11 Abs. 1, 2 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen, bzw. sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages besteht. Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 Abs. 4 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (wenn Sie als natürliche Person handeln) – beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss. Als unser Vertragspartner haben Sie auch eine Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 6 GwG.
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